paragrafDas Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz oder GKV-VStG) und seine Bedeutung für Menschen mit Behinderung

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz bringt man üblicherweise in erster Linie Anreize oder sonstige gesetzliche Maßnahmen in Verbindung, die einen Ärztemangel in unterversorgten – das heißt, häufig in ländlichen – Gebieten lindert. Dies ist auch tatsächlich ein herausragender Gesichtspunkt dieses Gesetzes und wird daher in den Medien zu Recht ausführlich dargestellt. Das GKV-VStG vom 22. Dezember 2011 ist aber ein sehr umfassendes Regelwerk (das gesamte Gesetz beläuft sich auf 40 Seiten!) mit einer Vielzahl von die gesetzliche Krankenversicherung betreffenden Regelungen. Eine umfassende Darstellung dieser Regelungen würde den Rahmen dieser Zeitung sprengen, da eine systematische Abhandlung mehrere Ausgaben komplett füllen und inhaltlich zudem eine breite Palette auch allgemeiner gesundheitspolitischer Fragen ansprechen würde.

In verschiedenen Bereichen befasst sich das GKV-VStG aber auch mit Fragen, die für Menschen mit Behinderung von Belang oder Interesse sein können. Einige davon sollen hier vorgestellt werden.

  1. Die klassische Trennung zwischen ambulanter vertragsärztlicher Betreuung einerseits und stationärer Versorgung andererseits wird durch den rasanten medizinischen Fortschritt zunehmend überholt. Für den deshalb erforderlichen Ausbau einer ambulanten fachärztlichen Versorgung wird schrittweise für besonders schwere oder seltene Erkrankungen ein sektorenverbindender Versorgungsbereich eingeführt. Dies dient der Optimierung bei der Behandlung schwerer Verläufe in der Onkologie, bei Rheuma, MS oder HIV/AIDS.

  2. Seit etwa 2002 gibt es im deutschen Gesundheitswesen systematische Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, die so genannten Disease-Management-Programme (DMP). Im Rahmen dieser Programme sollen Betreuung und Behandlung der Patienten im Rahmen einer evidenzbasierten Medizin besser abgestimmt und Folgeerkrankungen dadurch vermieden werden, die beteiligten Stellen (Haus- und Fachärzte, Krankenhäuser, Apotheken und Reha-Kliniken) koordiniert zusammenarbeiten und die Kosten der Krankenkassen mittel- bis langfristig gesenkt werden. Solche DMP-Programme existieren derzeit beispielsweise für Asthma, Diabetes mellitusTyp II oder Chronisch obstruktive Lungenerkrankung und dürften daher für viele relevant sein. Das GKV-VStG führt insofern mehrere Verbesserungen ein, indem es zu Entlastungen bei der Zulassung und Durchführung solcher Programme kommt und eine Verlagerung der Regelungskompetenz für die Inhalte der DMP vom Bundesministerium für Gesundheit auf den Gemeinsamen Bundesausschuss zu einer effizienteren Handhabung führt.

  3. Schließlich wird für Zahnärzte eine neue Gebührenposition eingeführt: sie können jetzt zusätzlich zu einem abrechenbaren Wegegeld gegenüber der Krankenkasse das Aufsuchen behinderter oder pflegebedürftiger Patienten abrechnen, wenn diese aufgrund ihrer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage sind, sich selbst in die Zahnarztpraxis zu begeben. Durch diese Regelung soll die zahnärztliche Betreuung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen verbessert werden,  die bislang für viele Zahnärzte einen viel zu hohen (d.h. sich wirtschaftlich nicht rechnenden) Aufwand darstellte und deshalb unterblieb

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Sämtliche Maßnahmen sind positiv zu beurteilen,  dabei kann es sich jedoch nur um erste Schritte handeln: so wäre ein genereller Ausbau einer fachärztlichen ambulanten Versorgung ebenso zu begrüßen wie eine Ausweitung der Versorgung behinderter oder pflegebedürftiger Patienten über den zahnärztlichen Bereich hinaus. Erst im März wurde beispielsweise die mangelhafte gynäkologische Versorgung behinderter Frauen auf dem Fortbildungskongress des Berufsverbands der Frauenärzte in Düsseldorf thematisiert.

Wolfgang Vogl