*Quelle: Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen, 34. Aufl. 2006, BAG Selbsthilfe

Immer wieder erreichen uns Anfragen, für wen die Freifahrt für Schwerbehinderte und für welche Verkehrsmittel sie gilt. Ein Artikel in der Bildzeitung München hat in dieser Frage letztes Jahr heillose Verwirrung gestiftet. Deshalb dachten wir, dass es sinnvoll wäre, einmal das Thema aufzugreifen, denn die Regelungen sind in der Tat recht verwirrend und auch sehr umfassend.

Es gibt das Recht auf eine kostenfreie Beförderung und eine Beförderung mit Kostenbeteiligung. In beiden Fällen braucht man aber eine Wertmarke, die das Zentrum für Familie und Soziales in Bayern ausstellt. Für die Wertmarke mit Kostenbeteiligung muss man im Halbjahr 30 Euro, im Jahr 60 Euro zahlen. Weiter ist als Nachweis der grün-/orangefarbene Aufdruck im Behindertenausweis erforderlich.

Die kostenfreie Beförderung erhalten folgende Personengruppen:
1) Personen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" (für hilflos) und/oder "Bl" (für blind) trägt.
2) Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte , die die Freifahrt schon vor 1979 hatten und einen Schwerbehindertenausweis mit mindesten 70% Erwerbsminderung bzw. 50% in Verbindung mit dem Merkzeichen "G" ( Gehbehinderung) haben.
3) Außerdem erhalten Personen, die infolge ihrer Behinderung im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und mit Ausweismerkzeichen G, aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Gl (Gehörlos) eine kostenfreie Beförderung dann, wenn sie zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Sozialgesetzbüchern und dem Bundesversorgungsgesetz beziehen.

Kostenfrei befördert wird eine Begleitperson, sofern im Ausweis ein B eingetragen ist, selbst dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selber zahlen muss.

Beförderung mit Kostenbeteiligung erhalten Inhaber von Behindertenausweisen
1) mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
2) mit dem Merkzeichen G (gehbehindert)
3) mit dem Merkzeichen GL (gehörlos auch ohne Gehbehinderung)

Wo gilt die Freifahrt ?
Ohne Kilometerbegrenzung und unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Behinderten in den Bussen, U- und S-Bahnen und Straßenbahnen des Öffentlichen Nahverkehrs sowie im Verkehrsverbund mit Eisenbahnen und bei der Deutschen Bahn im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz auf im Streckenverzeichnis eingetragenen Strecken. Gilt nicht für zuschlagpflichtige Züge (außer IR, wo kein Zuschlag zu zahlen ist).

Da war doch noch etwas mit der KFZ- Steuerermäßigung ?
Gehbehinderte (G) und Gehörlose (GL) müssen sich entscheiden, ob sie die Freifahrt mit Kostenbeteiligung oder die 50-prozentige KFZ - Steuerermäßigung wollen, alle anderen bekommen sowohl die Freifahrt (teilweise mit Kostenbeteiligung) als auch eine 100-prozentige KFZ - Steuerermäßigung.

Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn , die über die 50km-Grenze hinausgehen, gilt, dass der schwerbehinderte Mensch grundsätzlich den vollen Fahrpreis bezahlen muss; sofern er ein B im Ausweis hat, ist die Begleitperson frei. Die Bahncard 50 gibt es ab 70 Prozent GdB für den halben Preis. Auch bei der Lufthansa zahlen der behinderte Menschen den vollen Fahrpreis und die Begleitperson ist frei. Hier ist der Nachteil, dass die günstigen Angebote für behinderte Menschen oft nicht zur Verfügung stehen.

Carola Walla