Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. 2014, Teil I Nr.64 vom 31. Dezember2014, S. 2462 ff.)


Der Gesetzgeber hat sich in einer Reihe von Gesetzen mit Fragen der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf beschäftigt. So  haben wir in unserer Februarausgabe 2012 das im Dezember 2011 verabschiedete Familienpflegezeitgesetz vorgestellt, das Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, zur Pflege eines nahen, pflegebedürftigen Angehörigen die Arbeitszeit bei teilweisem Lohnverzicht zu verringern.

Doch daneben sind wichtige Teilbereiche auch im Pflegezeitgesetz oder in einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt. Das im Dezember verabschiedete und am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf befasst sich mit eben diesen Fragen und so verwundert es nicht, wenn mit diesem Gesetz Änderungen in allen genannten Gesetzen vorgenommen werden.
Die wichtigsten mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen lassen sich in drei Komplexe unterteilen.
Zunächst gibt das Gesetz dem Arbeitnehmer neue Ansprüche:
Auf die bisher im Familienpflegezeitgesetz bereits vorgesehene Familiepflegezeit besteht seit dem 1. Januar 2015 ein Rechtsanspruch in Unternehmen mit mehr als 25 Arbeitnehmern. Das Pflegezeitgesetz gewährt dem Arbeitnehmer außerdem einen Anspruch auf eine vollkommene oder teilweise Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger im letzten Stadium einer Erkrankung (Sterbebegleitung) und bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen kann auch bei Betreuung in außerhäuslicher Umgebung eine gänzliche oder teilweise Freistellung beantragt werden.
Sodann führt das neue Gesetz bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder den anderen eben skizzierten Freistellungen ein zinsloses Darlehen ein, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden muss. Dieses Darlehen soll den Verdienstausfall abfedern und wird deshalb in monatlichen Raten ausgezahlt. Im Regelfall wird dieses Darlehen nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt, Härtefallregelungen erlauben unter Umständen jedoch auch eine Stundung oder einen (Teil-)Erlass des Darlehens.
Schließlich wird die bereits nach der bisherigen Gesetzeslage bestehende Möglichkeit, sich in akuten Fällen bis zu zehn Tage frei zu nehmen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Versorgung zu organisieren, mit einem Anspruch auf Lohnersatzleistung  ausgestattet, dem so genannten Pflegeunterstützungsgeld. Dieses wird von der Pflegeversicherung des zu pflegenden Angehörigen übernommen.
Daneben wurde der Kreis der nahen Angehörigen im Sinne der genannten Gesetze erweitert. Er umfasst jetzt auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften.


Wolfgang Vogl