Der Fernbuslinienverkehr nach dem geänderten Personenbeförderungsgesetz

Wer bislang von München nach Mainz wollte und über kein eigenes Auto verfügte, musste entweder eine Zugfahrkarte lösen und mindestens einmal umsteigen oder aber über Mitfahrzentralen oder Mitfahrtgelegenheiten ans Ziel kommen.

Buslinien gab es nur auf wenigen Strecken, beispielsweise zwischen München und Berlin. Dies hat sich seit dem 1. Januar 2013 geändert. Nach dem neuen § 42 a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) können Buslinien zwischen Orten betrieben werden, überschaubare Anzahl von Bussen überwiegend in den osteuropäischen Raum ab, so zeigt der im ZOB befindliche Monitor mittlerweile Destinationen in ganz Deutschland und Europa an. Trauben von Reisenden belagern mit Koffern und Taschen den mittlerweile meistens funktionierenden Aufzug am S-Bahnsteig Hackerbrücke, um zu den nebenan abfahrenden Bussen zu gelangen.

Diese Liberalisierung im Fernverkehr hat der Bahn erstmals ernsthafte Konkurrenz auf breiter Front beschert und eröffnet den Reisenden nun auch preisgünstigere Alternativen zur nicht immer billigen Bahnfahrt. Aber profitieren von dieser Neuerung wirklich alle Reisenden? Können insbesondere behinderte, auf einen Rollstuhl angewiesene Personen die neuen Reisemöglichkeiten ohne Komplikationen nutzen? Auf den ersten Blick, ja: Der ebenfalls neue § 42 b des PBefG schreibt vor, dass solche Fernbusse mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgestattet sein müssen. Also alles in Ordnung? Leider steckt auch hier der Teufel im Detail: Laut Übergangsvorschrift des § 62 Absatz 3 PBefG gilt die Pflicht zur Bereitstellung von zwei Rollstuhlstellplätzen im § 42 b für neu zugelassene Fernbusse erst ab dem 1. Januar 2016, und ab dem 1. Januar 2020 für alle Fernbusse.

Wolfgang Vogl