Finanzielle Förderungsmittel bei Bau- und Umbaumaßnahmen für Menschen mit Behinderung

Was tun, wenn man zu Hause nicht mehr zu recht kommt? – Wenn Türschwellen und der Badewanneneinstieg ein Hindernis darstellen? - Wenn Treppen nicht mehr genutzt werden können, und wenn sogar neu gebaut oder angebaut werden muss?
Die Frage stellt sich, welche staatlichen finanziellen Hilfen kann man dabei in Anspruch nehmen – und was muss man dabei beachten?  
Hierzu fördern die einzelnen Bundesländer den Wohnungsbau und die Anpassungsmaßnahmen mit Zuschüssen und Zinsverbilligungsprogrammen sowohl von Eigentums- als auch Mietwohnungen. Ziel ist, neben der Erhöhung der Eigentumsquote für den benachteiligten Personenkreis, d.h. Niedrig- und Geringverdiener, einen Ausgleich zu schaffen.
Antragsberechtigt für öffentliche Darlehen und Zuschüsse sind Privatpersonen, die ein Haus / eine Eigentumswohnung erwerben,  erweitern, aus- und umbauen wollen, aber auch Menschen mit Behinderung, die zur Miete wohnen. Behinderte Personen erhalten erhalten einen Bonus von ca. 10-15 %. Grundsätzlich gibt es Einkommensgrenzen, die nicht überstiegen werden dürfen. Zur ersten Beurteilung stehen die zuständigen Landratsämter und Bewilligungsstellen zur Auskunft bereit.
Die Fördermittel werden nach sozialer Dringlichkeit vergeben.
Welche Förderprogramme es in den einzelnen Bundesländern gibt, und welche Bewilligungskriterien hier gelten, erfahren Sie über die Bewilligungsstellen und zuständigen Landratsämter.

Allgemeine Voraussetzungen für eine Vielzahl konventioneller Fördermittel
Zum Erhalt von öffentlichen Darlehen oder Zuschüssen gelten grundsätzlich folgende Kriterien:
• Antrag vor Baubeginn!
• Einkommensgrenzen
• Eigenkapitalanteil
• Vermögensverhältnisse
• Wohnfläche
• Tragbarkeit der Belastung

Grundsätzlich kann ein jeder die öffentliche Förderung erhalten, Menschen mit Behinderung bekommen ca. 10% mehr Förderung.
Die Gewährung von Fördermitteln ist natürlich von der Haushaltslage abhängig: Wenn bereits soviel Fördermittel gewährt wurden, dass der Fördertopf ausgeschöpft ist - und das kann sich zum Jahresende hin einstellen - erhalten auch Antragsberechtigte bei Vorliegen aller Voraussetzungen keine Fördermittel mehr, können dann aber im Folgejahr wieder einen Antrag stellen.

Beispiel für Neubau in Bayern:
Bei einem 4-Personenhaushalt in einer Großstadt mit einem Nettoeinkommen von ca. 44.000 € / Jahr und bei einem Eigenkapitaleinsatz von 15-25% kann die Familie für max. 135 qm Wohnfläche bis zu 55.000 € zinsloses Darlehen erhalten. Wäre davon eine Person behindert, kann das Darlehen sowie die Wohnfläche um 10% erhöht werden und können zusätzlich 10.000 € als Zuschuss gewährt werden.

Beispiel für Wohnungsanpassung in Bayern:
Herr M, Rentenempfänger mit Pflegestufe 1, muss wegen seiner Behinderung  eine bodengleiche Dusche einbauen.
In welcher Höhe und welche Fördermittel kommen hier in Frage?
Grundsätzlich kann Herr M. beim zuständigen Landratsamt oder der zuständigen Bewilligungsstelle einen Antrag stellen: „Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung“, geregelt in den Wohnraumförderbestimmungen. Hier kann ein  Zuschuss bis zu 10.000 € bewilligt werden. Darüber hinaus kann Herr M. über die Pflegekasse einen Zuschuss bis zu 2.557 € beantragen.


Eine erste Einschätzung über Förderhöhe kann über die Internetseite der „Bauförderer“  (www.baufoerderer.de) ermittelt werden. Hier können Sie Ihre Fördermöglichkeiten für selbst genutztes Wohneigentum überprüfen und sich somit erste Informationen für ein Beratungsgespräch verschaffen. Die Förderprogramme der Bundesländer können sich im Laufe der Zeit ändern oder auslaufen, so dass keine Gewähr für die tatsächliche Höhe der Fördermittel übernommen wird. Diese können Sie verbindlich nur im persönlichen Beratungsgespräch durch die für die Wohnungsbauförderung zuständigen Stellen erfahren.

Staatliche Fördergelder können auch mit Zuschüssen anderer Stellen, wie beispielsweise Pflegekassen,  KfW-Bank, Versicherungen, Rentenversicherungsträger, etc., kumuliert werden. So können neben den staatlichen Hilfen auch die gesetzliche Renten- und Unfallversicherungen als Leistungsträger in Frage kommen.

Neben dem Wohngeld, das als staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für die angemietete Wohnung gewährt werden kann, gibt es einen Lastenzuschuss sowohl für gemieteten Wohnraum als auch für eine Eigentumswohnung. Familien mit behinderten Kindern genießen bei der Vergabe von Sozialwohnungen und der Zuteilung öffentlicher Baudarlehen unter  Berücksichtigung sozialer Bedürftigkeit und Dringlichkeit Vorrang.

Die Hauptfürsorgestellen, angesiedelt bei den jeweiligen Regierungen, gewähren neben finanziellen Hilfen zur Schaffung und zum Erhalt des Arbeitsplatzes auch Darlehen und Zuschüsse für Maßnahmen, die den Weg zur Arbeit gewährleisten  wie beispielsweise den Einbau eines erforderlichen Aufzugs. Neben den allgemein geltenden Voraussetzungen,  wie bereits oben beschrieben, gilt hier  eine  wesentliche Bedingung: der Nachweis einer beruflichen Tätigkeit.

Maria Lehn