Auswirkungen für Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit dem Merkzeichen „RF“

Bislang war die Erhebung der Rundfunkgebühren unübersichtlich und kompliziert: Die Gebühren richteten sich danach, ob man nur ein Radio oder auch einen Fernsehapparat hatte und wie viele Geräte in der Haupt- oder Nebenwohnung, in Privat- oder Geschäftsräumen betrieben wurden.

ParagrafInternet und Smartphones machten dieses Gebührengewirr vollends undurchdringlich. Deshalb ist die mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ab 1. Januar 2013 eintretende Neuerung zunächst einmal zu begrüßen. Demnach wird für jeden Haushalt nur noch ein Rundfunkbeitrag fällig – unabhängig von der Art oder Anzahl der Geräte. Weniger erfreulich ist jedoch für Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit dem Merkzeichen „RF“ eine Änderung, die mit dieser Reform des Gebührenrechts einhergeht. Bislang haben die Versorgungsämter das Merkzeichen „RF“ dann erteilt,wenn die betreffenden Personen aufgrund einer Sehbehinderung mindestens zu 60 Prozent schwerbehindert waren, bzw. ein Behinderungsgrad von mindestens 80 Prozent in ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen war und sie aufgrund ihres Leidens nicht ständig am öffentlichen Leben teilnehmen konnten. Auch Hörgeschädigte erhielten in bestimmten Fällen ein „RF“. Dieses Merkzeichen ermöglichte dann eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Dies ist ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr der Fall. Der Rundfunkbeitrag ermäßigt sich vielmehr nur auf ein Drittel, d. h. auf 6 €/Monat. Eine generelle Befreiung von diesem ermäßigten Rundfunkbeitrag ist nur noch in ganz seltenen Fällen möglich, ausschließlich aufgrund der Schwerbehinderung nur bei taubblinden Personen und in allen anderen Fällen lediglich bei einkommensschwachen Personen oder solchen mit begrenztem Einkommen, die dann auch schwerbehindert sein können, wie etwa Blinden, die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beziehen, oder bei Menschen mit Behinderung, die Sozialhilfe, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bafög beziehen. Alle Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „RF“ werden im Januar einen Bescheid über den ermäßigten Beitrag erhalten. Wer die oben erwähnten Sozialleistungen erhält, sollte einen Antrag auf Befreiung stellen.

Wolfgang Vogl