Barrierefreiheit - diesmal geht es nicht um Bordsteine oder Toiletten, sondern um das Internet.

Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) ist im September 2011 in einer zweiten Version in Kraft getreten. Sie stellt sicher, dass die Internetseiten der Bundesverwaltungsbehörden für alle zugänglich sind. Für alle! Egal, ob sie gesund sind oder an einer Sehbehinderung, Hörbehinderung, Mobilitätsbehinderung oder Wahrnehmungs- und Lernbehinderung leiden.Die Verordnung basiert auf den WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) 2.0. Diese besagen in der allerkomprimiertesten Form, dass Internet-Auftritte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen, um für alle zugänglich zu sein.

Wahrnehmbar ist eine Website, wenn alle Inhalte auf verschiedene Art dargeboten werden, so dass auch Behinderte den gesamten Inhalt erfassen können. Das heißt: Text statt Bild für Blinde, Untertitel statt gesprochene Texte für Taube, große Schrift für Sehbehinderte, Farbvarianten für Farbfehlsichtige und ähnliches.

Bedienbar ist eine Website, wenn der Benutzer jede Information erreichen kann, auch wenn er Maus oder Tastatur nicht bedienen und nur langsam agieren kann. Zum Beispiel Menüs, die nicht wegschwimmen, wenn eine kleine Spastik die Maus zucken lässt.

Verständlich ist eine Website

  • wenn die Texte korrekt und einfach geschrieben sind
  • wenn die Navigation klar und eindeutig ist und zum Beispiel nicht ohne Vorwarnung eine neue Seite öffnet,
  • wenn bei fehlerhaften Eingaben eine verständliche Erklärung kommt

Robust ist einen Website, wenn sie mit allen Browsern und Hilfsmitteln funktioniert und sauber programmiert ist.

Die BITV 2.0 ist im Wesentlichen eine Sammlung von 14 Anforderungen, wie die Internetseiten aufzubauen sind. Wenn ein Internetauftritt alle Anforderungen erfüllt, gilt er als zugänglich im oben genannten Sinn. Damit man sagen kann, ob eine Anforderung erfüllt ist, sind zu jeder Anforderung Bedingungen definiert. Es gibt Bedingungen, die unbedingt erfüllt sein müssen (Priorität 1) und solche, die erfüllt sein sollten (Priorität 2).

Fröhliche Menschen beim Sommerfest des CBF 2011Manches ist eindeutig, leicht umsetzbar und auch prüfbar. Zum Beispiel: Jedes Bild auf der Website muss eine alternative Beschreibung haben. Diese Beschreibung wird dann vom Ausgabegerät angeboten, wenn das Bild selbst nicht gezeigt werden kann. Bei einem Blinden wäre das Ausgabegerät etwa die Braille-Zeile. Er könnte das Bild hier nicht sehen, bekäme aber stattdessen die Information "Fröhliche Menschen beim Sommerfest des CBF 2011". Diese Bedingung kann man leicht erfüllen und nachprüfen.

Anders sieht es aus mit der Anforderung 14: Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern. Bedingung: 14.1 Für jegliche Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist.
Hierüber ließe sich ordentlich streiten. Wer entscheidet, was eine klare Sprache ist? Was ist angemessen? Für wen angemessen? Ist dieser Beitrag hier angemessen einfach?

Ich will nicht die BITV 2.0 selbst beschreiben. Ich nehme sie zum Anlass, um in den folgenden Ausgaben unserer Club-Post über die Arbeit eines Webdesigners zu erzählen und was es bedeutet, eine Website barrierearm zu machen.

 

Christiane Maier-Stadtherr

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