Wie bereits in der letzten Ausgabe angekündigt hat die Diskussion um die Umsetzung der europarechtlichen Busrichtlinie in deutsches Recht (zur Erinnerung: Konsequenz war vielerorts, dass nur noch ein Rollstuhlfahrer in einem Bus des Öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden konnte, gemeinsame Unternehmungen mehrerer Rollstuhlfahrer also nicht mehr möglich waren) dazu geführt, dass das Bundesverkehrsministerium im Verkehrsblatt vom 15. März die bereits im Februar angekündigte Klarstellung vorgenommen hat.

Danach wird zum einen eine Änderung des § 34 a StVZO dahingehend geplant, dass nicht länger auf die im Fahrzeugschein eingetragenen und im jeweiligen Fahrzeug angeschriebenen Sitzplätze, Stehplätze und Rollstuhlstellplätze abgestellt wird, sondern auf die in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Sitz- und Stehplätze und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze. Hinter dieser recht kompliziert erscheinenden Änderung verbirgt sich also einfach ausgedrückt die Möglichkeit, neben dem auf dem eingetragenen Rollstuhlstellplatz befindlichen Rollstuhlfahrer weitere Rollstuhlfahrer auf entsprechenden Stellflächen zu befördern, wenn die Gesamtzahl der in dem jeweiligen Fahrzeug zugelassenen Personen nicht überschritten wird. Nach Einschätzung des Bundesverkehrsministeriums ist dies im Fall der Belegung von Stellflächen durch Rollstuhlfahrer schon deshalb ausgeschlossen, da dann ja entsprechender Raum für Stehplätze wegfalle.

Zum anderen werden die Länder im Verkehrsblatt ausdrücklich gebeten, ab sofort entsprechend der geplanten Änderung zu verfahren.

Damit dürfte das Problem vorerst entschärft sein.

Wolfgang Vogl