
In der behindertenpolitischen Diskussion hat sich der Begriff der Teilhabe mittlerweile zu einem der zentralen Begriffe entwickelt und folgt unmittelbar und zwingend aus dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes und entsprechenden Vorschriften auf europäischer und internationaler Ebene.
So nennt die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Teilhabe als einen ihrer allgemeinen Grundsätze (Art. 3 Lit. c) und statuiert eine solche ausdrücklich in einzelnen Lebensbereichen (so Art.29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben oder Art.30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport). Es versteht sich aber von selbst, dass auch in Bereichen, in denen Teilhabe nicht explizit im Titel genannt ist, sie eine Grundvoraussetzung ist, ob im Bereich Arbeit (Art.27), Bildung (Art.24) oder der persönlichen Mobilität (Art. 20).
Auf nationaler Ebene setzen sich eine Vielzahl von Gesetzen zum Ziel, eine Teilhabe behinderter Menschen zu verwirklichen, angefangen von Vorschriften aus dem SGB IX über das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und in jüngster Zeit das Bundesteilhabegesetz (BTHG).
Wie aktuell gerade die mit Inkrafttreten des letztgenannten Gesetzes aufgeworfenen Fragen sind, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass einer der drei vom Behindertenbeirat der Stadt München in der Vollversammlung am 07.12.2018 zur Wahl gestellten möglichen Arbeitsschwerpunkte 2019 eben das BTHG war.
Im nächsten Jahr können wir natürlich nicht das Thema Teilhabe erschöpfend behandeln. Wir möchten aber wichtige Anstöße in einzelnen Themenbereichen geben und vor allem auch Sie bitten, uns zu schreiben, was Sie unter Teilhabe verstehen, ob Sie der Überzeugung sind, in ausreichendem Umfang teilzuhaben, oder was sich ändern müsste, um eine Teilhabe zu gewährleisten.
Denn eines eint uns alle: Der Wunsch nach einer gleichberechtigten beruflichen und gesellschaftlichen Teilnahme.
Wolfgang Vogl