Im 9. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist ein eigener Teil (Teil 3) der Rechtsstellung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben gewidmet. Unter anderem sieht das Gesetz einen besonderen Kündigungsschutz und einen zusätzlichen Urlaubsanspruch für schwerbehinderte ArbeitnehmerInnen vor. Daneben kennt das Gesetz auch eine Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen, § 154 Absatz 1 SGB IX. Diese oftmals als Behinderten-Quote bezeichnete Pflicht bezieht sich auf alle Arbeitgeber mit im Durchschnitt monatlich mehr als 20 Arbeitsplätzen und schreibt eine Beschäftigung von mindestens 5 Prozent schwerbehinderter Personen vor.  

So weit, so gut.

Allerdings können sich Arbeitgeber von dieser Verpflichtung freikaufen, indem sie eine so genannte Ausgleichsabgabe bezahlen, wenn sie keine oder nicht ausreichend schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen. Und davon machen Arbeitgeber in weitaus größerem Umfang Gebrauch als gewünscht. Zwar stellte der in der Märzausgabe hier abgedruckte Artikel „Arbeit und Behinderung“ fest, dass die gesetzlich vorgegebene Quote von 5 % Ende 2015 in München fast erreicht wurde (4,8 %).Dies war aber nur der Fall, weil öffentliche Arbeitgeber, also Stadt, Bezirk, das Land Bayern und Bund, ihre Quote „übererfüllen“ (5,9 %) und somit die nicht ausreichende Beschäftigung behinderter Menschen durch private Arbeitgeber (4,2 %) ausgleichen. Daran hat sich nach wie vor wenig geändert: Erst Mitte April konnte der Tagespresse die Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden, wonach nach den aktuellsten Zahlen von 2016 von 26.000 zur Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer verpflichteter Unternehmen in Bayern 60 % dieser Pflicht ganz oder teilweise nicht nachkamen. Stattdessen zahlten sie lieber die Ausgleichsabgabe.

 Die Gründe für diese Zurückhaltung sind vielfältig: Manche Arbeitgeber befürchten eine Minderleistung behinderter ArbeitnehmerInnen oder scheuen eine erforderliche Anpassung des Arbeitsplatzes. Andere haben wegen der den Menschen mit Behinderung zustehenden Rechte (höherer Urlaubsanspruch, Möglichkeit der früheren Verrentung) Vorbehalte und wieder andere möchten sich einfach nicht mit der Thematik Behinderung in ihrem Betrieb auseinandersetzen.  

Vor diesem Hintergrund ist der in Bayern seit 2005 verliehene Inklusionspreis „JobErfolg“ nicht nur als Ansporn und Ermutigung für Arbeitgeber zu sehen, sondern auch als geeignetes Mittel, die oben skizzierten Vorbehalte abzubauen und Inklusion am Arbeitsplatz ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken. Mit dem Preis wird jährlich je ein Beispiel für besonderes Engagement aus dem Öffentlichen Dienst und aus der Privatwirtschaft prämiert sowie ein Fall besonders gelungener Inklusion mit dem Ehrenpreis ausgezeichnet.  

Dabei darf es sich um keine Inklusionsbetriebe handeln, also Unternehmen, die explizit auf die Beschäftigung behinderter und nicht behinderter Arbeitnehmer ausgerichtet sind und dafür öffentliche Förderung erhalten. Ausgeschlossen sind auch solche Unternehmen, die die oben beschriebene, gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehindertenquote nicht erfüllen.

Eine Vielzahl von Kriterien entscheidet über die Preisvergabe, unter anderem hängt sie von der Gesamtanzahl der beschäftigten ArbeitnehmerInnen mit Behinderung, dem besonderen Engagement für eine bestimmte Gruppe (etwa Sinnesbehinderte oder Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen) und dem Vorhandensein besonderer Maßnahmen für schwerbehinderte Mitarbeiter im Betrieb ab. Die Förderung besonders schutzwürdiger Gruppen wie beispielsweise von Jugendlichen oder Frauen wird besonders gewürdigt. Der Preis wird jeweils am Internationalen Tag für Menschen mit Behinderung, am 3. Dezember, vom Bayerischen Landtag, der Behindertenbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung und dem Bayerischen Sozialministerium verliehen. In der Vergangenheit wurden zum Beispiel die Firmen Baur aus Burgkunstadt (2005) oder MAN Bus & Truck AG Dachau (2017) ausgezeichnet, aber auch die Landeshauptstadt München (2015).

Bewerbungen für den Preis 2018 können bis zum 30.06.2018 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingereicht werden.

Wolfgang Vogl