Im Sozialrecht fasst man unter dem Begriff Nachteilsausgleich die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen zusammen (§ 126 Absatz 1 SGB IX). Diese Vorschriften können steuerlicher Natur sein, aber auch Ermäßigungen im Öffentlichen Nahverkehr und im Flug- oder Bahnverkehr betreffen.
Dabei muss man bei Reisen mit der Bahn nach der gegenwärtigen Rechtslage (sämtliche diesbezüglichen Informationen sind der sehr informativen Broschüre „Mobil mit Handicap“ der Deutschen Bahn, Stand Januar 2010, entnommen) zwischen Leistungen unterscheiden, die Inhabern eines Schwerbehindertenausweises mit Wertmarke (erhältlich ebenfalls beim zuständigen Versorgungsamt) gewährt werden und solchen, für die allein der Schwerbehindertenausweis ausreicht.
Darunter fällt insbesondere die unentgeltliche Beförderung eines Begleit- oder Führhundes bzw. auch einer Begleitperson, soweit das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.
Zusammen mit der Wertmarke berechtigt der Ausweis sodann zur unentgeltlichen Benutzung sämtlicher D-, IRE-, RE- und RB-Züge sowie S-Bahnen in der 2. Klasse, die in einem vom Versorgungsamt übergebenen Streckenverzeichnis in einem Umkreis von 50 km zum Wohnort des Inhabers enthalten sind. In München umfasst dieses Verzeichnis mehr als dreißig Verbindungen, wobei einige davon auch vom Öffentlichen Nahverkehr, d.h. von dem ebenfalls von der Bahn betriebenen S-Bahn-Netz, abgedeckt werden. Ob man ansonsten einen Zug ohne Auflistung im Streckenverzeichnis (jeweils in der 2. Klasse) unentgeltlich benutzen darf, war bislang nicht so einfach zu beantworten: Bei von sonstigen Eisenbahnen betriebenen Zügen des Nahverkehrs (die Liste in der erwähnten Broschüre der Bahn umfasst immerhin elf Seiten und nennt auch die Bayerische Oberlandbahn) kommt es darauf an, dass die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt. Außerdem können natürlich alle Züge des Nahverkehrs benutzt werden, die Verkehrsverbünden oder Tarifgemeinschaften zuzurechnen sind und mit Verbundfahrkarten benutzt werden können. Die Liste dieser Züge erstreckt sich nochmals über mehr als zwanzig Seiten. Darüber hinaus können Busse im Nahverkehr und bestimmte Schiffe der Bodenseeschifffahrt unentgeltlich benutzt werden. In vielen Fällen ist es daher derzeit unerlässlich, vor Fahrtantritt vorher am Fahrkartenschalter nachzufragen, ob die beabsichtigte Fahrt unentgeltlich angetreten werden kann oder aber eine Fahrkarte gelöst werden muss.

Dies ändert sich ab 1. September (die Informationen beruhen auf der Presseinformation der Deutschen Bahn vom 21.06.2011 und der Mitteilung der Kobinet-Nachrichten vom selben Tag): Durch Vereinbarung der Deutschen Bahn mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zu diesem Zeitpunkt das im Sozialgesetzbuch verankerte Streckenverzeichnis aufgehoben. Stattdessen können mit Schwerbehindertenausweis und Wertmarke bundesweit sämtliche Nahverkehrszüge der Bahn – also RB-,REund IRE-Züge – in der 2. Klasse unentgeltlich benutzt werden.

Wolfgang Vogl