Als wir die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in dieser Zeitschrift im Jahre 2006 erstmals vorstellten, wurden die darin vorgesehenen Rechte zwar begrüßt, das weitere Schicksal der Konvention wurde aber mit einer gewissen Skepsis betrachtet.
Zum einen war die Konvention noch nicht einmal von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet, geschweige denn in Kraft, wofür immerhin eine Ratifizierung durch zwanzig Staaten erforderlich war. Zum anderen aber lehnten einige bedeutende Länder, an vorderster Front die Vereinigten Staaten, eine Unterzeichnung kategorisch ab. Die Gefahr war daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Konvention ebenso wie andere multilaterale Verträge auch erst sehr viel später oder aber gar nicht in Kraft treten werde und das Ausscheren einiger Länder darüber hinaus nur zu einem nur partiell geltenden Recht führen würde, also zu Rechten und Standards, die nicht überall, sondern nur in einer beschränkten Anzahl von Staaten gelten.

Die Zeiten haben sich geändert: nach der Annahme der Konvention durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen noch im Dezember 2006 kam es im März 2007 zur feierlichen Unterzeichnung durch eine Vielzahl von Staaten in New York (darunter auch Deutschlands). Bereits nach etwa einem Jahr war die für das Inkrafttreten erforderliche Anzahl von zwanzig Ratifizierungen erreicht und dieses Jahr hinterlegte auch Deutschland als fünfzigster Staat seine Ratifikationsurkunde. Mittlerweile liegt die Zahl der Ratifikationen bei 64. Am 30. Juli haben nun auch die Vereinigten Staaten die Konvention unterzeichnet – trotz der ursprünglichen Ablehnung und des damaligen Verweises auf das bereits bestehende, die Belange behinderter Menschen vorgeblich in ausreichendem Maße schützende Recht.
Damit sind die Konvention und die darin enthaltenen Grundsätze und Standards im Begriff, der universelle Maßstab für behinderte Menschen zu werden.

Wolfgang Vogl