Reisen mit der Bahn - das ist als Rollstuhlfahrer noch immer häufig nur unter Schwierigkeiten oder gar nicht möglich. Mir passierte beispielsweise folgendes:
Ich wollte an einem Sonntag im September von meinem Wohnort München am Vormittag mit dem Zug nach Schwabmünchen (Landkreis Augsburg) fahren, um den dort im Nachbarort Langerringen stattfindenden Kunsthandwerkermarkt und meine Familie zu besuchen. Am selben Abend wollte ich dann wieder nach München zurückfahren.

Da ich auf einen Rollstuhl angewiesen bin und beim Ein-, Um- und Aussteigen daher jeweils Hilfe benötige, rief ich zwei Tage vorher (eine vorherige Anmeldung wird im übrigen auch von der Bahn dringend empfohlen, um eine Durchführbarkeit der Reise zu gewährleisten) beim Mobilitätsservice der Deutschen Bahn an, um mich für diese Fahrten anzumelden. Da ich mit meinem Rollstuhl den Zug nicht selbständig betreten kann, erkundigte ich mich insbesondere über die Möglichkeit, mich mit Hilfe eines sogenannten "Hublifts" oder einer "Rampe" in den jeweiligen Zug hinein- und aus demselben auch herauszubefördern.

Bei diesem Gespräch wurde mir dann von einer Mitarbeiterin der DB mitgeteilt, dass die Hinfahrt ohne Probleme angetreten werden könne, bei der Rückfahrt es allerdings Schwierigkeiten gebe: der vom Augsburger Hauptbahnhof kommende Zug nach Schwabmünchen käme nämlich am Gleis 1 an, wo ein Hublift zur Verfügung steht, wohingegen der nach Augsburg am Abend von Gleis 3 abfahre. Trotz erst kürzlich abgeschlossener Sanierungsarbeiten existiert dort aber heute weder ein Hublift, noch gibt es eine Rampe, um in den Zug zu gelangen. Vor Durchführung der erwähnten Umbaumaßnahmen konnte der am Gleis 1 verfügbare Hublift ohne weiteres zu Gleis 3 gebracht werden, da der gesamte Bereich zwischen den Gleisen ebenerdig gestaltet war und somit der eine vorhandene Hublift von einem Gleis zum anderen bewegt werden konnte. Seit der Neugestaltung dieses Bahnhofs sind jedoch nicht nur die Bahnsteige erhöht, sondern aus Sicherheitsgründen auch die Gleise separiert worden, d.h. die einzelnen Gleise können nicht mehr durch einfaches Überschreiten der Nachbargleise, sondern ausschließlich über eine "Unterführung" erreicht werden. Um diese passieren zu können, wurden sogar zwei Aufzüge eingerichtet, damit auch bewegungseingeschränkte Personen die Züge erreichen können. Hier wurde beim Umbau also durchaus Rücksicht auf Behinderte genommen, jedoch wurde nicht daran gedacht, dass für ein Ein-, Um- oder Aussteigen an allen Gleisen der Hublift entweder auf ein anderes Gleis zu befördern sein müsste oder eine Rampe zu installieren wäre.

Da ich an jenem Sonntag dennoch sehr gerne die geplante Fahrt angetreten hätte, habe ich als Alternativlösung vorgeschlagen, in Buchloe umzusteigen. Der von Schwabmünchen dorthin fahrende Zug würde nämlich auf Gleis 1 abgehen. Aufgrund Personalmangels ist es jedoch in Buchloe speziell an den Wochenenden nicht mehr möglich, eine Umstiegshilfe für Rollstuhlfahrer anzubieten.

Für mich und meinen geplanten Heimatbesuch blieb daher nur die Möglichkeit, auf die preisgünstige Fahrt mit dem Zug zu verzichten und mit einem behindertengerechten Taxi zu entsprechend hohem Preis aus München anzureisen. Diese Fahrt hätte mich nämlich ca. 260 Euro gekostet, also weitaus mehr als ein Flugticket in fast jede denkbare europäische Stadt. Da so kurzfristig alle Taxen aber bereits ausgebucht gewesen wären, hätte ich auch auf diesem Wege die geplante Fahrt zu meinen Eltern gar nicht antreten können. Die letzte denkbare Alternative, nämlich eine Abholung durch meine Eltern, war im konkreten Fall ebenfalls nicht möglich, da keiner meiner Familienangehörigen ein behindertengerechtes Fahrzeug besitzt.

Letztendlich musste ich damit nicht nur meine geplante Fahrt absagen, sondern mich auch mit dem Gedanken abfinden, dass auch zukünftig Besuchen meiner Familie der beschriebene Stolperstein am Bahnhof Schwabmünchen entgegensteht. Bis dato wurde mein "kleines" Problem - das für mich so klein nicht ist - weder gelöst, noch erfolgte eine ernsthafte Auseinandersetzung. Daher möchte ich abschließend mit einem kleinen Denkanstoß unter Bezugnahme auf die im Grundgesetz formulierten Menschenrechte die Frage in den Raum stellen, ob es sich hierbei nicht sogar um eine Art Diskriminierung handelt:

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
…

Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
…

(3)… Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Coralie Menhofer