Ende des vergangenen Jahres hat der Bundesrat einer Verbesserung für die Steuerpflichtigen zugestimmt, die ihre Aufwendungen für tägliche behinderungsbedingte Bedarfslagen statt über einen Einzelnachweis gerne über eine Pauschale geltend machen.
Konkret bedeutet das, dass die nach dem Einkommenssteuergesetz bislang schon gewährten Pauschbeträge ab 2021 doppelt so hoch angesetzt werden. Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen wird die veraltete Systematik der Gewährung gestaffelter Pauschalen an das neue Sozialrecht angeglichen. Insbesondere die Gewährung der Steuervergünstigung ab einem Grad der Behinderung von 20 ist eine grundlegende Neuerung. Die höchstmögliche Pauschale erhalten diejenigen, die gemäß Behindertenausweis als hilflos, blind oder taubblind eingestuft sind. Für sie erhöht sich der Pauschbetrag von 3.700 auf 7.400 Euro. Er beinhaltet jedoch dann auch schon die ebenfalls eingeführte behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale.
Die behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale beträgt für Menschen mit Behinderung mit mindestens 80 oder 70 GdB mit dem Merkzeichen G 900 €, Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ können gar 4.500 € ansetzen.
Gestrichen wurden auch die Zusatzanforderungen für Menschen mit einem GdB kleiner als 50, die, wenn nicht nachweisbar, bislang nicht in den Genuss von Pauschalbeträgen zur Steuerermäßigung gelangten.
Verbesserungen wurden auch bei den Pflegepauschbeträgen,  gestaffelt nach Vorliegen eines Pflegegrads vorgenommen.
Detailliertere Angaben zu den geänderten Bedingungen können unter nachstehendem Internetlink eingesehen werden:       www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/behinderten-pauschbetragsgesetz_168_521068.html
Peter Pabst