Eine kleine, aber doch sehr wesentliche Änderung hat der Bezirk Oberbayern an seiner Richtlinie für die Mobilitätshilfe für Menschen mit Behinderung vorgenommen. Mit Stand vom 01.01.2020 findet sich unter Punkt „7.2. Beförderung durch Dritte“ eine lange geäußerte Forderung aus der Selbsthilfe/Selbstvertretung.  Die Forderung verfolgte das Ziel, den genehmigten Betrag für Fahrdienstleistungen nicht ausschließlich durch Taxen und Spezialfahrdienste in Anspruch nehmen zu können, sondern auch einmal eine Unterstützung durch einen Nachbarn – zu finanziell wesentlich geringeren Kosten und voraussichtlich auch spontaneren Anlässen -  finanziell abgelten zu können.  Die Möglichkeit schließt auch den Einsatz von Vereinsbussen ein, so dass Dienste der Offenen Behindertenarbeit beispielsweise mobilitätsbehinderte Teilnehmer für Ihre Veranstaltungen bei einer Sammelfahrt abholen und heimfahren können! 

Für Fahrten mit dem Privat-PKW ist ein Nachweis über die Fahrten in Form eines Nachweisblattes mit den Angaben zur Fahrt (Datum, Abfahrtsort, Ziel, Zweck und Umfang der gefahrenen Kilometer, sowie dem Namen und Vornamen, dem Geburtsdatum und einer Kopie der Fahrerlaubnis des Fahrers) zu führen und vorzulegen.

Bei Fahrten mit einem Vereinsbus erfolgt ein ähnlich gestalteter Nachweis durch die Vorlage einer Rechnung und die Angaben zur Fahrt.

Die Höhe der abrechenbaren Leistungen ist allerdings gedeckelt. Sie liegt bei jährlich 

576 €, entsprechend 2400 Kilometer a 0,24 € für Privatfahrten

288 €, entsprechend 2400 Kilometer a 0,12 € für Fahrten mit dem Vereinsbus.

Ein kleiner Schritt für die Menschheit – ein höchst inklusiver für die Menschen mit Behinderung!

Peter Pabst