Die Stadt München will die Mobilität sowie die Sicherheit von Frauen und Mädchen in der Nacht gewährleisten und stellt seit 1. März 2020 einen Zuschuss in Höhe von 5 € pro Taxifahrt in der Nacht zur Verfügung. Ein Frauen-Nacht-Taxi gibt es zum Beispiel auch in anderen Städten wie Hannover, Stuttgart, Freiburg.
Frauen und Mädchen ab 16 Jahren bekommen für nächtliche Taxifahrten in München dank eines Gutscheinsystems eine finanzielle Unterstützung. Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr können Frauen pro Taxifahrt einen Wertgutschein in Höhe von fünf Euro einlösen, wenn sie sich zu einer Wohnadresse fahren lassen. Der Fahrtbeginn muss allerdings in München sein. Die Wertmarken sind übrigens nicht nur für Münchnerinnen gedacht.  

Alle Frauen ab 16 Jahren können sich jeweils drei 5-Euro-Gutscheine in Bürgerbüros und Sozialbürgerhäusern, in der Gleichstellungsstelle und in der Stadt-Information im Rathaus abholen.  

 (Derzeit ist eine persönliche Abholung wegen dem Corona Virus und damit verbundenen Maßnahmen nicht möglich.)

Frauen und Mädchen mit Behinderung können die Gutscheine auch bei einem Fahrdienst einlösen. Allerdings ist es ratsam, im Vorfeld beim Fahrdienst abzuklären, dass Sie einen solchen Gutschein einlösen möchten. Es handelt sich um ein neues Angebot und es kann durchaus sein, dass Ihr Fahrdienst davon noch nichts erfahren hat. Übrigens kann auf der Rückseite des Gutscheins angekreuzt werden, wenn der Gutschein abgelehnt wurde. In dem Fall können Sie ihn selbst einlösen.

Auf der Website von der Stadt finden Sie unter anderen folgende Infos und Bedingungen:

Warum braucht es ein Frauen-Nacht-Taxi?

Frauen fühlen sich im öffentlichen Raum nachts deutlich unsicherer als Männer. Die gefühlte Unsicherheit schränkt die Mobilität von Frauen ein. Sicherheitsempfinden und Kriminalitätsfurcht sind eng verknüpft mit gemachten Erfahrungen und der subjektiven Einschätzung der eigenen Verletzbarkeit. Frauen sind überdurchschnittlich häufig von sexualisierten Grenzverletzungen, Übergriffen und von sexualisierter Gewalt betroffen. Für die Mobilität von Frauen im öffentlichen Raum ist ihr subjektives Sicherheitsempfinden eine wesentliche Grundlage.

Die Bevölkerungsbefragung der Landeshauptstadt München 2016 zu sozialen Entwicklungen und zur Lebenssituation der Münchner Bürgerinnen und Bürger ergab, dass sich das Sicherheitsgefühl von Frauen und Männern zu Hause in der Wohnung sowie tagsüber an verschiedenen Orten kaum unterscheidet. Abends oder nachts ist das Unsicherheitsgefühl von Frauen im öffentlichen Raum jedoch deutlich höher als das von Männern. So fühlt sich nachts fast jede zweite Frau in Bussen und Bahnen unsicher, jede dritte Frau im eigenen Stadtviertel und drei Viertel der befragten Frauen in Grünanlagen oder Parks. Diese gefühlte Unsicherheit schränkt die Mobilität von Frauen ein. Das Münchner Modell des Frauen-Nacht-Taxis  

ist ein niedrigschwelliges und unbürokratisches Angebot der Stadt, die Mobilität von Frauen nachts zu erhöhen.

    Wer darf einen Frauen-Nacht-Taxi-Gutschein einlösen?

Das Frauen-Nacht-Taxi richtet sich an Frauen und Mädchen ab 16 Jahren. Dies schließt trans* Frauen und Frauen mit dem Geschlechtseintrag "divers" bzw. non-binäre Frauen ein.

    Darf ich als Mann einen Frauen-Nacht-Taxi Gutschein verwenden?

Nein. Das Frauen-Nacht-Taxi ist ein Angebot ausschließlich für Frauen.

    Dürfen Männer bei Frauen, die den Frauen-Nacht-Taxi Gutschein nutzen, mitfahren?

Nein. Das Frauen-Nacht-Taxi ist ein Angebot für Frauen. Es gilt für Frauen, die allein oder in einer Gruppe von Frauen oder mit ihren Kindern (unter 18 Jahren) unterwegs sind.

    Diskriminiert das Angebot des Frauen-Nacht-Taxis Männer?

Nein. Bei Maßnahmen, mit denen ein bestehender Nachteil ausgeglichen wird, handelt es sich nicht um Diskriminierung:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Artikel 3 Absatz 2:

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

„§ 5 Positive Maßnahmen

Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.“

Lieve Leirs