– es ist aber gut zu wissen, was sich geändert hat –

Das Assistenzzimmer ist eine wichtige Errungenschaft für Menschen mit Behinderung bei der Vergabe von Sozialwohnungen, denn sowohl für Menschen mit Behinderung als auch für die Helfer und Pfleger ist es unzumutbar Tag für Tag 24 Stunden nur in einem Raum zu hocken oder auch zu schlafen. An diesem Rechtsanspruch hat sich nichts geändert, geändert haben sich allerdings die Zuständigkeiten. In letzter Zeit ist uns zu Ohren gekommen, dass es bei der Vergabe von Sozialwohnungen hier zu Schwierigkeiten kam. Weil die Stadt erst mal gesagt hat, das wäre nicht mehr ihre Aufgabe. Es stimmt zwar, dass die Stadt für die Miet- und Nebenkosten des Assistenzzimmers nicht mehr aufkommen muss, für die Bereitstellung im Rahmen einer Sozialwohnung aber schon.

Wo und wie ist überhaupt der Rechtsanspruch auf ein Assistenzzimmer festgehalten?

Im Sozialgesetzbuch IX § 77 Abs. 2 steht dazu, „Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze ... sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.“

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

„Absatz 2 berücksichtigt, dass Menschen mit Behinderung oftmals einen gesteigerten Wohnraumbedarf haben, beispielsweise für Assistenten, deren Anwesenheit rund um die Uhr notwendig ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen Bedarf an Wohnraum im Rahmen des Lebensunterhalts sondern um eine Fachleistung.“

Gerade letzteres ist neu im Gesetz und bereitet jetzt Schwierigkeiten; die Behörde, die Sozialwohnungen vergibt und die, die Leistungen für den Lebensunterhalt zahlt, sind die Gemeinden, bzw. Städte und die, die für Fachleistungen zuständig ist z.B. Eingliederungshilfe, ist der Bezirk. Früher gehörte der Anspruch auf ein Assistenzzimmer zum Anspruch auf Lebensunterhalt und war damit alles in der Hand der Gemeinden.  

Wie setzt man seinen Anspruch auf ein Assistenzzimmer am besten durch? Sinnvoll ist es, sich vom Bezirk eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass ein Anspruch besteht und, dass die Kosten übernommen werden, und diese Bescheinigung dann dem Wohnungsamt oder dem zuständigen Sachbearbeiter vorzulegen.  

Wer Schwierigkeiten hat von Bezirk eine Bescheinigung zu bekommen oder bei der Stadt seinen Anspruch auf ein Assistenzzimmer durchzusetzen, kann sich jederzeit an uns, den CBF, wenden wir helfen dabei.  

Carola Walla